Absatz eins,Ziviltechniker sind verpflichtet, bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen anderen Ziviltechniker zum Stellvertreter zu bestellen.
BGBl. I Nr. 29/2019
Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019
Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 2019 – ZTG 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Stellvertretung – Bestellungsverpflichtung
Paragraph 21,
- Absatz 2,Die Bestellung ist der zuständigen Landeskammer unverzüglich bekanntzugeben.
- Absatz 3,Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
- Absatz 4,Überschreitet die Dauer der Vertretung ein Jahr, so hat der Vertretene beim Präsidenten der zuständigen Landeskammer um Genehmigung anzusuchen. Eine Genehmigung ist dann zu verweigern, wenn die Verhinderung an der persönlichen Berufsausübung nicht mehr gegeben ist. Bei Unterlassung der Einholung der Genehmigung hat die Bundeskammer der Ziviltechniker auf Antrag der zuständigen Landeskammer die Befugnis des Vertretenen mit Bescheid abzuerkennen.
- Absatz 5,Die Bundeskammer der Ziviltechniker hat bei voraussichtlich länger dauernder Verhinderung einen Kanzleikurator zu bestellen
- Ziffer einsauf Antrag des zu Vertretenden oder
- Ziffer 2von Amts wegen, wenn der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen wird.
- Absatz 6,Die Bestellung hat durch den Präsidenten der Bundeskammer der Ziviltechniker mit Bescheid zu erfolgen.
- Absatz 7,Der gemäß Absatz 5, bestellte Kanzleikurator hat
- Ziffer einsdie Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang unter eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Kanzleikurator und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen,
- Ziffer 2im Fall des Absatz 5, Ziffer eins, die Weisungen des zu vertretenden Ziviltechnikers und im Fall des Absatz 5, Ziffer 2, die Weisungen der Bundeskammer der Ziviltechniker bei Ausübung seiner Funktion als Kanzleikurator einzuhalten und
- Ziffer 3seine eigenen beruflichen Tätigkeiten von den Tätigkeiten für die zu verwaltende Kanzlei streng zu trennen und sowohl bei Beginn als auch bei Beendigung seiner Tätigkeit eine Vermögensaufstellung zu verfassen.
- Absatz 8,Der Kanzleikurator hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.
- Absatz 9,Der gemäß Absatz 5, bestellte Kanzleikurator hat Anspruch auf Entlohnung. Die Höhe der Entlohnung richtet sich
- Ziffer einsnach der Vereinbarung mit dem zu vertretenden Ziviltechniker oder
- Ziffer 2bei Nichtzustandekommen einer Vereinbarung nach der Festsetzung der Bundeskammer der Ziviltechniker in einem 65% nicht übersteigenden Anteil an der Betriebsleistung der betreuten Kanzlei.