Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 4/2019

kundgemacht 09.01.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2019× zu BBezG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesbezügegesetz (BBezG) 12 § 0↗RIS↗
§ 10aneu
in Kraft ab 01.01.2019 · idF BGBl. I Nr. 4/2019 § 10a↗RIS↗

Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Reisen
    1. Ziffer eins
      der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. Ziffer 2
      der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
  3. Absatz 3,Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in Paragraph 10, Absatz 3, bestimmten Anreiseort.
  4. Absatz 4,Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, hat die Vergütung nach Paragraph 10, zu erfolgen.