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BGBl. I Nr. 50/2019

kundgemacht 12.06.2019 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens und Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens erlassen und das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IQS-Gesetz (IQS-G) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 13.06.2019 – 07.01.2021 · idF BGBl. I Nr. 50/2019 · danach: BGBl. I Nr. 20/2021 § 16↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung zur Direktorin oder zum Direktor des IQS kann bereits vor Einrichtung des IQS und die Bestellung mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 erfolgen. Mit dem Zeitpunkt der Bestellung der Direktorin oder des Direktors des IQS endet die Bestellung der Direktorin oder des Direktors des BIFIE gemäß Paragraph 9, des BIFIE-Gesetzes 2008. Die Direktorin oder der Direktor des IQS übt bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 die Funktion der Direktorin oder des Direktors des BIFIE aus.
  3. Absatz 3,Die zum Bund mit Stichtag 1. Juli 2020 überzuleitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bereits vor dem 1. Juli 2020 die Grundausbildung absolvieren. Die diesbezüglichen Bestimmungen im VBG sowie in der Grundausbildungsverordnung – BMBF, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2015,, sind sinngemäß anzuwenden.