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BGBl. I Nr. 50/2019

kundgemacht 12.06.2019 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens und Änderung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens erlassen und das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IQS-Gesetz (IQS-G) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 13.06.2019 · idF BGBl. I Nr. 50/2019 § 8↗RIS↗

Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Direktorin oder der Direktor des IQS hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers für den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan gemäß Paragraph 45, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, jährlich einen Entwurf des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans zu erstellen und der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der gemäß Absatz eins, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister vorzulegende Plan hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die finanziellen und personellen Ressourcen in einem detaillierten Finanz- und Personalplan,
    2. Ziffer 2
      die angestrebten Ziele des IQS sowie
    3. Ziffer 3
      die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen und Leistungen.