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BGBl. I Nr. 53/2019

kundgemacht 19.06.2019 RIS↗Parlament↗
BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G sowie Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes, des Asylgesetzes 2005 und des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G) und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft 20.06.2019 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2019 · danach: BGBl. I Nr. 134/2024 § 28↗RIS↗

7. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
  2. Absatz 2,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
  3. Absatz 3,Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.