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BGBl. I Nr. 134/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des BBU-Errichtungsgesetzes sowie des BFA-Verfahrensgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das BBU-Errichtungsgesetz und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 134/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G) 312 § 0↗RIS↗
§ 28geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 20.06.2019 – 22.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 53/2019 · danach: BGBl. I Nr. 134/2024 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 134/2024 § 28↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
§ 28.
(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
(3) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2024 zu Mitgliedern des Qualitätsbeirates bestellt sind, gehören diesem bis zum Ablauf der vorgesehenen Funktionsperiode an. Eine Wiederbestellung solcher Personen ist nach Maßgabe des § 10a zulässig.