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BGBl. I Nr. 56/2019

kundgemacht 08.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird, geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 56/2019× zu KlubFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) 12 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 5
in Kraft 28.10.2008 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 139/2008 · danach: BGBl. I Nr. 56/2019 § 5↗RIS↗
in Kraft 09.07.2019 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 56/2019 · danach: BGBl. I Nr. 74/2026 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.
(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
(4) Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.
(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.