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BGBl. I Nr. 139/2008

kundgemacht 10.11.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2008 und des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz 2008 und das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 139/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) 164 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 bis Abs 5 (neu)
in Kraft 01.01.1991 – 27.10.2008 · idF BGBl. Nr. 742/1990 · danach: BGBl. I Nr. 139/2008 § 5↗RIS↗
in Kraft 28.10.2008 – 08.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 139/2008 · danach: BGBl. I Nr. 56/2019 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4a 4 sind den Klubs vierteljährlich jeweils im vorhinein anzuweisen.
(2) Wird ein Klub zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode neu gegründet, so sind die Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
(3) Erhöht sich die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so ist eine Erhöhung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 mit Wirkung zum Stichtag gemäß Abs. 4 für das laufende Quartal aliquot anzuweisen.
(4) Der Stichtag gemäß Abs. 2 und 3 ist der Tag des Einlangens der Mitteilung des Klubs über die Konstituierung bzw. die Veränderung der Zahl der Mitglieder eines Klubs bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates.
(5) Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Klubs während eines Quartals, so erfolgt die Anpassung der Höhe der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 ab dem Quartal, das dem Tag des Ausscheidens des Mitglieds folgt. Bei einer nächstfolgenden vierteljährlichen Anweisung ist ein allfälliger Übergenuss einzubehalten.