den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
BGBl. I Nr. 60/2019
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 55hneu
Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber
Paragraph 55 h,
Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
- Ziffer 3den Austausch bewährter Praktiken,
- Ziffer 4die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
- Ziffer 5den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2012/34/EU,
- Ziffer 6die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
- Ziffer 7die Erörterung der Anwendung der Artikel 37, und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.