Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 63/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗Parlament↗
Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019
Bundesgesetz, mit dem das Aktiengesetz, das SE-Gesetz, das Übernahmegesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2019 – AktRÄG 2019)
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 8121 § 0↗RIS↗
§ 78eneu
in Kraft 10.06.2019 – 09.01.2030 · idF BGBl. I Nr. 63/2019 · danach: BGBl. I Nr. 61/2026 § 78e↗RIS↗

Veröffentlichung des Vergütungsberichts

Paragraph 78 e,

  1. Absatz eins,Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
  2. Absatz 2,Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  3. Absatz 3,Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.