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BGBl. I Nr. 61/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
ESAP-Justizgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 61/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Bestimmte Unternehmen müssen Berichte und Veröffentlichungen künftig zusätzlich in einem datenextrahierbaren Format an eine Sammelstelle übermitteln, die sie im zentralen europäischen Zugangsportal ESAP zugänglich macht; die Pflichten greifen erst in späteren Jahren. Außerdem dürfen Unternehmer ihre Buchführung und alle aufzubewahrenden Unterlagen elektronisch führen und speichern.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 526 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 568 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11849 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 61/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Aktiengesetz (AktG) 32 § 0↗RIS↗
§ 78egeändertAbs 3 (aufgehoben)
in Kraft 10.06.2019 – 09.01.2030 · idF BGBl. I Nr. 63/2019 · danach: BGBl. I Nr. 61/2026 § 78e↗RIS↗
tritt in Kraft am 10.01.2030 · idF BGBl. I Nr. 61/2026 § 78e↗RIS↗
Veröffentlichung des Vergütungsberichts
§ 78e.
(1) Der Vorstand hat den Vergütungsbericht nach der Hauptversammlung auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre lang öffentlich zugänglich zu machen. Der Vorstand kann entscheiden, dass der Bericht noch länger zugänglich bleibt, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats enthält.
(2) Der Abschlussprüfer hat zu überprüfen, ob der Vorstand die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt hat.
(3) Der Vergütungsbericht ist nicht zum Firmenbuch einzureichen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. I Nr. 61/2026)
Anmerkung
EG/EU: Art. 5, BGBl. I Nr. 63/2019