BGBl. I Nr. 61/2026
ESAP-Justizgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
Bestimmte Unternehmen müssen Berichte und Veröffentlichungen künftig zusätzlich in einem datenextrahierbaren Format an eine Sammelstelle übermitteln, die sie im zentralen europäischen Zugangsportal ESAP zugänglich macht; die Pflichten greifen erst in späteren Jahren. Außerdem dürfen Unternehmer ihre Buchführung und alle aufzubewahrenden Unterlagen elektronisch führen und speichern.
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- Der Vorstand börsenotierter Gesellschaften muss Vergütungspolitik, Vergütungsbericht, Bekanntmachungen zu Geschäften mit nahestehenden Personen und Hauptversammlungsbeschlüsse über das Firmenbuchgericht für das ESAP übermitteln; die Regel, dass der Vergütungsbericht nicht zum Firmenbuch einzureichen ist, fällt später weg.
- In Kraft ab 30.07.2026 (4 §§) bzw. ab 10.01.2030 (§ 78e).
- Anwendung laut Gesetz: Die §§ 78f bis 78h samt Überschriften in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAP-JuG, BGBl. I Nr. 61/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 526 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 568 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11849 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Aktiengesetz (AktG)
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§ 78egeändert
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§ 78fneu
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§ 78gneu
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§ 78hneu
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§ 262geändert
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