- Ziffer einsInstitutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und sie öffentlich bekannt zu machen, in der beschrieben wird, wie sie die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren. In der Mitwirkungspolitik ist zu beschreiben,
- Litera awie sie die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, auch in Bezug auf Strategie, finanzielle und nicht finanzielle Leistung und Risiko, Kapitalstruktur, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance,
- Litera bwie sie Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben,
- Litera cwie sie Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben,
- Litera dwie sie mit anderen Aktionären zusammenarbeiten,
- Litera ewie sie mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren und
- Litera fwie sie mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.
- Ziffer 2Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf die Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie haben öffentlich bekannt zu machen, wie sie Stimmen in Hauptversammlungen von Gesellschaften abgegeben haben, an denen sie Aktien halten. Von einer solchen Bekanntmachung können Abstimmungen ausgenommen werden, die wegen des Gegenstands der Abstimmung oder wegen des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend sind.
BGBl. I Nr. 64/2019
Änderungen durch diese Kundmachung
… 12 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Intermediäre aus Drittländern
Paragraph 183,
Dieser Abschnitt gilt auch für Intermediäre, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in der Europäischen Union haben, wenn sie Dienstleistungen gemäß Paragraph 177, Absatz 4, erbringen.
Informationen über die Durchführung
Paragraph 184,
Die FMA hat die Europäische Kommission über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts oder Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts durch Intermediäre aus der Europäischen Union oder aus Drittländern zu unterrichten.
3. Abschnitt
Transparenz bei institutionellen Anlegern, bei Vermögensverwaltern und bei Stimmrechtsberatern
Mitwirkungspolitik
Paragraph 185,
- Absatz eins,Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben entweder die Anforderungen gemäß Ziffer eins und 2 zu erfüllen oder eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung öffentlich bekannt zu geben, warum sie sich dafür entschieden haben, eine oder mehrere dieser Anforderungen nicht zu erfüllen:
- Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Informationen haben auf der Website des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei verfügbar zu sein. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschließlich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.
- Absatz 3,Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschließlich Artikel 14, der Richtlinie 2011/61/EU, Artikel 12, Absatz eins, Buchstabe b und Artikel 14, Absatz eins, Buchstabe d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Artikel 23, der Richtlinie 2014/65/EU finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.
Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
Paragraph 186,
- Absatz eins,Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
- Absatz 2,In dem Fall, dass ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers – sei es mit einem Ermessensspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandats oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen – investiert, hat der institutionelle Anleger die folgenden Informationen über seine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen:
- Ziffer einswie durch die Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers abstimmt;
- Ziffer 2wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, trifft und sich in die Gesellschaft einbringt, in die investiert wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern;
- Ziffer 3wie die Methode und der maßgebliche Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers entsprechen und wie diese die langfristige Gesamtleistung berücksichtigen;
- Ziffer 4wie der institutionelle Anleger die dem Vermögensverwalter entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie er einen angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte Portfolio-Umsatzbandbreite festlegt und überwacht;
- Ziffer 5die Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.
Sind eine oder mehrere dieser Ziffern nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, hat der institutionelle Anleger eine unmissverständliche und mit Gründen versehene öffentliche Erklärung abzugeben, warum dies der Fall ist. - Absatz 3,Die Informationen gemäß Absatz eins und 2 haben auf der Website des institutionellen Anlegers kostenfrei zur Verfügung zu stehen und jährlich aktualisiert zu werden, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. Institutionellen Anlegern, die durch die Richtlinie 2009/138/EG reguliert werden, ist es gestattet, diese Informationen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51, der genannten Richtlinie aufzunehmen.
Transparenz bei Vermögensverwaltern
Paragraph 187,
- Absatz eins,Die Vermögensverwalter haben institutionellen Anlegern gegenüber, mit denen sie eine Vereinbarung gemäß Paragraph 186, geschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung im Einklang stehen und zur mittel- bis langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers oder des Fonds beitragen. Zu dieser Offenlegung gehört eine Berichterstattung
- Ziffer einsüber die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind,
- Ziffer 2über die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten,
- Ziffer 3über den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten sowie
- Ziffer 4über ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Hauptversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.
Zu dieser Offenlegung gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie sie Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschließlich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie die Vermögensverwalter mit diesen umgegangen sind. - Absatz 2,Wenn die gemäß Absatz eins, offengelegten Informationen bereits öffentlich zugänglich sind, ist der Vermögensverwalter nicht verpflichtet, die Informationen institutionellen Anlegern direkt zur Verfügung zu stellen.
Transparenz bei Stimmrechtsberatern
Paragraph 188,
- Absatz eins,Stimmrechtsberater haben öffentlich auf einen Verhaltenskodex Bezug zu nehmen, den sie anwenden, und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Wenn Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex anwenden, haben sie eine unmissverständliche und mit Gründen versehene Erklärung zu geben, warum dies der Fall ist. Wenn Stimmrechtsberater einen Verhaltenskodex anwenden, aber von einer seiner Empfehlungen abweichen, haben sie darauf hinzuweisen, von welchen Teilen sie abweichen, die Gründe hiefür zu erläutern und gegebenenfalls darzulegen, welche Alternativmaßnahmen getroffen wurden. Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater kostenfrei öffentlich zugänglich gemacht und jährlich aktualisiert zu werden.
- Absatz 2,Stimmrechtsberater haben zur angemessenen Information ihrer Kunden über die Richtigkeit und Zuverlässigkeit ihrer Tätigkeiten jährlich zumindest alle folgenden Informationen im Zusammenhang mit der Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen öffentlich bekannt zu machen:
- Ziffer einsdie wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;
- Ziffer 2ihre Hauptinformationsquellen;
- Ziffer 3die eingerichteten Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen sowie Qualifikationen der beteiligten Mitarbeiter;
- Ziffer 4ob und gegebenenfalls wie sie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;
- Ziffer 5die wesentlichen Merkmale der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;
- Ziffer 6ob sie einen Dialog mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen betreffen, und mit den Interessenträgern der Gesellschaft unterhalten und gegebenenfalls welchen Ausmaßes und welcher Art dieser Dialog ist;
- Ziffer 7die Vorgehensweise im Hinblick auf die Vermeidung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte.
Die Informationen nach diesem Absatz haben auf den Websites der Stimmrechtsberater öffentlich zugänglich gemacht zu werden und dort für mindestens drei Jahre ab Veröffentlichung kostenfrei zugänglich zu bleiben. Die Informationen müssen nicht gesondert offengelegt werden, wenn die Informationen als Teil der Offenlegung gemäß Absatz eins, zur Verfügung stehen. - Absatz 3,Stimmrechtsberater haben tatsächliche oder potenzielle Interessenkonflikte oder Geschäftsbeziehungen, die die Vorbereitung ihrer Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen beeinflussen könnten, zu identifizieren und ihre Kunden unverzüglich darüber sowie über die Schritte, die sie zur Ausräumung, Milderung oder Behandlung dieser tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte unternommen haben, zu informieren.
- Absatz 4,Diese Bestimmung gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung im Inland haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.
4. Abschnitt
Strafbestimmungen
Paragraph 189,
Wer
- Ziffer 5als Intermediär seine Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 182, Absatz eins, verletzt oder gegen das Verbot gemäß Paragraph 182, Absatz 2,, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstößt oder
- Ziffer 6als institutioneller Anleger oder als Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik oder deren Veröffentlichung gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer eins, verletzt oder seine Veröffentlichungspflichten gemäß Paragraph 185, Absatz eins, Ziffer 2, oder seine Pflichten gemäß Paragraph 185, Absatz 2, oder 3 verletzt oder
- Ziffer 7als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungs- oder Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 186, verletzt oder
- Ziffer 8als Vermögensverwalter seine Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 187, verletzt oder
- Ziffer 9als Stimmrechtsberater seinen Bezugnahme-Hinweis oder seine Veröffentlichungsverpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz eins, oder seine Bekanntmachungsverpflichtung oder Informationsverpflichtung gemäß Paragraph 188, Absatz 2, oder 3 verletzt,
… 7 unveränderte Absätze
6. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Paragraph 190,
- Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 2,Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes einschließlich solcher der FMA auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften des Börsegesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 3,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß dem BörseG 1989 aufrechte Berechtigungen gelten als Berechtigungen gemäß diesem Bundesgesetz fort. Kraft Gesetzes bestehende Berechtigungen gelten unabhängig von Konzessions- und Bewilligungserfordernissen nach diesem Bundesgesetz fort.
- Absatz 4,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
- Ziffer einsRichtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist, Amtsblatt Nummer L 100 vom 17.03.1980 Seite 1;
- Ziffer 2Richtlinie 85/611/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt , L 375 vom 31.12.1985 S. 3;
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 12,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,)- Ziffer 4Richtlinie 2001/34/EG über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden Informationen, Amtsblatt L 184 vom 28.05.2001 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG, ABl. Nummer L 79 vom 24.03.2005 Seite 9;
- Ziffer 5Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, Amtsblatt Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37;
- Ziffer 6Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, Amtsblatt Nummer L 345 vom 31.12.2003 Seite 64, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1;
- Ziffer 7Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates, Amtsblatt Nummer L 275 vom 25.10.2003 Seite 32, zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) Nr. 2015 aus 1814,, Amtsblatt Nummer L 264 vom 09.10.2015 Seite 1;
- Ziffer 8Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, Amtsblatt Nummer L 390 vom 31.12.2004 Seite 38, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/50/EU, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 13;
- Ziffer 9Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), Amtsblatt Nummer L 302 vom 17.11.2009 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/91/EU, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 186;
- Ziffer 10Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität römisch zwei), Amtsblatt L 335 vom 25.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Richlinie (EU) 2016/2341, ABl. Nummer L 354 vom 23.12.2016 Seite 37;
- Ziffer 11Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010,, Amtsblatt Nummer L 174 vom 01.07.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung, Amtsblatt L 348 vom 21.12.2016 S. 83, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349;
- Ziffer 12Richtlinie 2012/30/EU zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise des Europäischen Union im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Einhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmung gleichwertig zu gestalten, Amtsblatt Nummer L 315 vom 14.11.2012 Seite 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 161 vom 18.06.2016 Seite 41;
- Ziffer 13Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, Amtsblatt L 182 vom 26.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nummer L 334 vom 21.11.2014 Seite 86, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 369 vom 24.12.2014 Seite 79;
- Ziffer 14Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 190, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 20 vom 15.01.2017 Seite 1;
- Ziffer 15Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, Amtsblatt Nummer L 294 vom 06.11.2013 Seite 13, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 14 vom 18.01.2014 Seite 35;
- Ziffer 16Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 8, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 278 vom 27.10.2017 Seite 56;
- Ziffer 17Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, Amtsblatt Nummer L 241 vom 17.09.2015 Seite 1;
- Ziffer 18Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, Amtsblatt Nummer L 132 vom 20.05.2017 Seite 1.
- Absatz 5,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
- Ziffer einsVerordnung (EG) Nr. 45 aus 2001, zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, Amtsblatt Nummer L 8 vom 12.01.2001 Seite 1;
- Ziffer 2Verordnung (EG) Nr. 1606 aus 2002, betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, Amtsblatt Nummer L 243 vom 19.07.2002 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 297 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 97 vom 09.04.2008 Seite 62;
- Ziffer 3Verordnung (EG) Nr. 2273 aus 2003, zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG —Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen, Amtsblatt Nummer L 336 vom 22.12.2003 Seite 33;
- Ziffer 4Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 241 vom 02.09.2006 Seite 1;
- Ziffer 5Verordnung (EU) Nr. 1031 aus 2010, über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 302 vom 18.11.2010 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 176 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 56 vom 26.02.2014 Seite 11;
- Ziffer 6Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 24.11.2010 Seite 1;
- Ziffer 7Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, Amtsblatt Nummer L 153 vom 22.05.2014 Seite 1;
- Ziffer 8Verordnung (EU) Nr. 1227 aus 2011, über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, Amtsblatt Nummer L 326 vom 08.12.2011 Seite 1;
- Ziffer 9Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012, über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, Amtsblatt Nummer L 86 vom 24.03.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1;
- Ziffer 10Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2017/610, Amtsblatt Nummer L 86 vom 31.03.2017 Seite 3;
- Ziffer 11Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1014, Amtsblatt Nummer L 171 vom 29.06.2016 Seite 153, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 20 vom 25.01.2017 Seite 3;
- Ziffer 12Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 348 vom 21.12.2016 Seite 83;
- Ziffer 13Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 15.05.2014 Seite 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 23.06.2016 Seite 1;
- Ziffer 14Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28.08.2014 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/1033, Amtsblatt Nummer L 175 vom 30.06.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 349 vom 21.12.2016 Seite 5;
- Ziffer 15Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 1;
- Ziffer 16Delegierte Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, Amtsblatt Nummer L 87 Seite 90, in der Fassung der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 251 vom 29.09.2017 Seite 30;
- Ziffer 17Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1;
- Ziffer 18Verordnung (EU) 2018/1212 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte, Amtsblatt Nummer L 223 vom 04.09.2018 Seite 1.
- Absatz 6,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
… 42 unveränderte Absätze
Paragraph 191,
Unbeschadet Artikel römisch dreizehn, ff EGZPO treten, soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das „Statut“ einer Börse Bezug genommen wird, an dessen Stelle die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ des betreffenden Börseunternehmens.
Paragraph 192,
Das Börseunternehmen hat auf Antrag eines Emittenten mit Bescheid die Umreihung von Wertpapieren vom Amtlichen Handel an jener Wertpapierbörse, an der nach seiner Satzung bestimmte Wertpapiere nicht (mehr) gehandelt werden dürfen, in den Amtlichen Handel einer anderen inländischen Wertpapierbörse, an der ein weiterer Handel nach der Satzung des die andere Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens zulässig ist, auszusprechen. Der Umreihungsbescheid löst für sich allein keine Prospekt- oder sonstigen Publizitätspflichten des Emittenten aus.
Sprachliche Gleichbehandlung
Paragraph 193,
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
Paragraph 194,
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 3. Jänner 2018 in Kraft. Paragraph 94, ist auf Geschäftsjahre der FMA anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.
- Absatz 2,Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, tritt am 3. Jänner 2018 außer Kraft.
- Absatz 3,Paragraph 126, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
- Absatz 4,Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraphen 177 und 178, Paragraphen 182 bis 188 sowie Paragraphen 190 bis 195 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019, treten mit 10. Juni 2019 in Kraft.
- Absatz 5,Paragraphen 179 bis 181 und Paragraph 189, Ziffer eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019, treten mit 3. September 2020 in Kraft
… 5 unveränderte Absätze
Außerkrafttreten
Paragraph 195,
Das Börsegesetz 1989 – BörseG 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, tritt mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019, zu den Paragraphen 20, 177 bis 193, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,)
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre, Amtsblatt Nummer L 132 vom 20.05.2017 Seite 1, umgesetzt.