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BGBl. I Nr. 70/2019

kundgemacht 23.07.2019 RIS↗Parlament↗
Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 70/2019× zu TDBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) 24 § 0↗RIS↗
§ 36bgeändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 25.05.2018 – 23.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 37/2018 · danach: BGBl. I Nr. 70/2019 § 36b↗RIS↗
in Kraft ab 24.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 70/2019 § 36b↗RIS↗
Auskunft
§ 36b.
(1) Die betroffene Person kann sich über die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch Transparenzportalabfrage gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Kenntnis verschaffen.
(2) Über Verlangen einer betroffenen Person sind die sie betreffenden Daten der letzten zehn Jahre durch den Verantwortlichen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck ist der Verantwortliche zur personenbezogenen Abfrage sämtlicher Daten der betroffenen Person berechtigt.
(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber dem Verantwortlichen nicht, wenn sie
… 3 unveränderte Absätze
1. die Möglichkeit zu einer Transparenzportalabfrage (Abs. 1) hat, oder
2. im Auskunftsverfahren gemäß Abs. 2 nicht ausreichend mitwirkt, um dem Verantwortlichen die personenbezogene Abfrage sämtlicher sie betreffenden Daten zu ermöglichen.
(4) Die Nichterteilung einer verlangten Auskunft ist der betroffenen Person zur Kenntnis zu bringen.