Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
BGBl. III Nr. 1/2019
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, der Jugend und des Sports (Bosnien-Herzegowina)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 10neu
Artikel 10
- Absatz 2,Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebende Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.