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BGBl. III Nr. 33/2019

kundgemacht 21.03.2019 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Kundmachung BGBl. III Nr. 33/2019× zu Luftverkehrsabkommen (Mauritius)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Mauritius) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 33/2019 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

TARIFE

1. Jede Vertragspartei erlaubt, dass Tarife für Linienflugverkehrsdienste von jedem Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage kaufmännischer, marktbezogener Überlegungen festgelegt werden.

Interventionen der Parteien beschränken sich auf:

  1. Litera a
    die Verhinderung ungebührlich diskriminierender Tarife oder Praktiken;
  2. Litera b
    den Schutz der Konsumenten vor Tarifen, die aufgrund des Missbrauchs einer beherrschenden Position oder von zwischen den Luftverkehrsbetreibern abgestimmten Praktiken unangemessen hoch oder ungebührlich restriktiv sind; und
  3. Litera c
    den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die aufgrund von direkten oder indirekten staatlichen Beihilfen oder Unterstützungen künstlich niedrig sind.
  4. Litera d
    den Schutz von Luftverkehrsunternehmen vor Tarifen, die künstlich niedrig sind und mit denen nachweislich die Absicht verfolgt wird, den Wettbewerb auszuschalten.

2. Für die Tarife für internationale Linienflugverkehrsdienste zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien braucht nicht um eine Zulassung ersucht zu werden. Unbeschadet vorstehender Maßgabe müssen die Luftverkehrsunternehmen der Vertragsparteien den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien weiterhin auf Ersuchen sofortigen Zugang zu Informationen über historische, bestehende und geplante Tarife zur Verfügung stellen; diese Informationen sind auf/in für die Luftfahrtbehörden akzeptable(m) Weise bzw. Format vorzulegen.