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BGBl. III Nr. 33/2019

kundgemacht 21.03.2019 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Kundmachung BGBl. III Nr. 33/2019× zu Luftverkehrsabkommen (Mauritius)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Mauritius) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 01.04.2019 · idF BGBl. III Nr. 33/2019 Art. 18↗RIS↗

ARTIKEL 18

BEISTELLUNG VON STATISTIKEN

Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei stellen, im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen solche statistischen Unterlagen zur Verfügung, wie sie vernünftiger Weise zu Informationszwecken erforderlich sind.