BGBl. III Nr. 33/2019
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19neu
ARTIKEL 19
KONSULTATIONEN
1. Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien einander von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit betreffend alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
2. Vorbehaltlich Artikel 14 (Fairer Wettbewerb), Artikel 15 (Flugsicherheit) und Artikel 16 (Sicherheit in der Zivilluftfahrt) beginnen diese Konsultationen innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen ab Ersuchen einer Vertragspartei.