BGBl. III Nr. 33/2019
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mauritius
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 22neu
ARTIKEL 22
KÜNDIGUNG
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.
2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Benachrichtigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, es sei denn die Kündigung wird vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei gilt die Benachrichtigung vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Kündigung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.