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BGBl. III Nr. 72/2019

kundgemacht 17.05.2019 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 72/2019× zu Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten neu § 0↗RIS↗
Art. 15neu
in Kraft ab 16.05.2019 · idF BGBl. III Nr. 72/2019 Art. 15↗RIS↗

ARTIKEL 15

Flugverkehrsmanagement

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Sicherheitsaufsicht und in Fragen des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel zusammen, die Gesamteffizienz zu optimieren, die Kosten zu verringern und die Sicherheit und Kapazität der bestehenden Systeme zu steigern. Die Vertragsparteien rufen ihre Anbieter von Flugnavigationsdiensten zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der Interoperabilität auf, um die Integration der Systeme beider Seiten nach Möglichkeit voranzutreiben, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern und gegebenenfalls Informationen auszutauschen.