BGBl. I Nr. 114/2020
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertZ 2, Z 3 (neu)
Mitteleinsatz
§ 5.
Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
1. Förderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oder
2. Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 35ff angekauft werden. oder
3. Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 5 eingegangen werden.
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