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BGBl. I Nr. 133/2020

kundgemacht 15.12.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Schulorganisationsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz 4 § 0↗RIS↗
§ 7geändert ab 01.09.2021 ersetzt durch BGBl. I Nr. 170/2021Z 6
in Kraft 01.09.2016 – 24.08.2021 · idF BGBl. I Nr. 56/2016 · danach: BGBl. I Nr. 170/2021 § 7↗RIS↗
vorgesehen ab 01.09.2021 · idF BGBl. I Nr. 133/2020 (kundgemacht am 15.12.2020) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 170/2021 (kundgemacht am 24.08.2021) § 7↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 7.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
1. unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die vom Bund errichtet und erhalten werden (§ 8 Abs. 1);
2. unter Privatschulen jene Schulen, die nicht vom Bund errichtet und erhalten werden und gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 318/1975, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;
(Anm.: Z 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
3. unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;
4. unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann, und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;
4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;
5. unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben;
6. unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;
7. unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;
8. unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage;
9. unter Erhaltung einer Schule die Beistellung der erforderlichen Lehrer und Schulärzte sowie des zur Betreuung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften notwendigen Personals (Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Wirtschaftspersonal u. dgl.) sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften, deren Errichtung, Beleuchtung und Beheizung, der Lehrmittel sowie die Deckung des sonstigen Sachaufwandes.