BGBl. I Nr. 142/2020
EZG-Novelle 2020
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG-Novelle 2020) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändert
Kostentragung
§ 50.
Kosten, die der Behörde gemäß § 49 oder dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in antragsgebundenen Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 9, die der Behörde gemäß § 49 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 6, 4, 6, 8, 9 Abs. 4, 10 Abs. 5, 24, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 erwachsen, sind vom Anlageninhaber zu tragen. Die Behörde kann dem Anlageninhaber durch Bescheid auftragen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.