BGBl. I Nr. 196/2023
Änderung des Emissionszertifikategesetzes 2011 sowie CBAM-Vollzugsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem das Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) geändert und ein Bundesgesetz über den Vollzug des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM-Vollzugsgesetz 2023 – CBAM-VG 2023) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Kostentragung
§ 50.
(1) Kosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 1 oder der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 6 5, 4, 6, 8, 8a, 9 Abs. 4, 10 Abs. 5, 24, 4 bis 6, 10a, 24a, 24b, 25, 25a, 27c, 30 und 31 30 erwachsen, sind von der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder, der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen zu tragen. Die Behörde kann der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber oder der Person, die Luftfahrzeuge betreibt, oder dem Schifffahrtsunternehmen durch Bescheid auftragen, diese Kosten direkt zu bezahlen.
(2) Kosten, die der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 in Verfahren nach dem 8. Abschnitt durch die Beiziehung des Umweltbundesamtes erwachsen, sind der Handelsteilnehmerin oder dem Handelsteilnehmer durch Bescheid vorzuschreiben.