BGBl. I Nr. 143/2020
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957 und des Unfalluntersuchungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 2
Grundsätze des Verfahrens einer Sicherheitsuntersuchung
§ 6.
(1) Das Untersuchungsverfahren ist unter Berücksichtigung des Zieles einer Sicherheitsuntersuchung einfach und zweckmäßig durchzuführen. Im Interesse der Effizienz der Sicherheitsuntersuchung und der Aussagekraft der Beweismittel ist eine Sicherheitsuntersuchung unverzüglich durchzuführen. Die Sicherheitsuntersuchung am Ort des Vorfalls ist schnellstmöglich abzuschließen, damit allenfalls vom Vorfall betroffene Infrastruktur sobald wie möglich wieder instandgesetzt und für den Verkehr freigegeben werden kann.
(2) Art und Der Umfang der Sicherheitsuntersuchung hat sich nach und die dabei anzuwendenden Verfahren sind von der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes entsprechend der Schwere des Vorfalls sowie insbesondere nach entsprechend den voraussichtlich zu gewinnenden Erkenntnissen für eine, die sie zur Verbesserung der Sicherheit im jeweiligen Verkehrsbereich zu richten gewinnen will, festzulegen.
(3) Das Untersuchungsverfahren ist nicht öffentlich.