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BGBl. I Nr. 19/2020

kundgemacht 21.03.2020 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 231 § 0↗RIS↗
§ 20geändertlit a, lit b, lit c
in Kraft 13.02.1919 – 31.03.2020 · idF StGBl. Nr. 95/1919 · danach: BGBl. I Nr. 19/2020 § 20↗RIS↗
in Kraft 01.04.2020 – 31.10.2023 · idF BGBl. I Nr. 19/2020 · danach: BGBl. I Nr. 164/2022 § 20↗RIS↗
§ 20.
Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
a) die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes; unter der Führung eines besoldeten Staatsamtes ist jede Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Nationalrates, als Obmann eines Klubs im Nationalrat, als Präsident des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied des Verwaltungsgerichtshofs, als Staatsanwalt, als Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder eines Verwaltungsgerichts sowie jede entgeltliche Tätigkeit zu verstehen, die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes oder der Länder, des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft oder des Präsidenten des Rechnungshofes durch ernannte berufsmäßige Organe erfolgt; keine Unvereinbarkeit liegt im Fall der Bekleidung eines Mandats einer gesetzgebenden Körperschaft vor;
b) die Ausübung des Notariates;
c) der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020