die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes;
StGBl. Nr. 95/1919
Gesetz, womit Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1868, R. G. Bl. Nr. 96 (Advokatenordnung), abgeändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
- Litera a
- Litera bdie Ausübung des Notariates;
- Litera cder Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.