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BGBl. I Nr. 43/2020

kundgemacht 14.05.2020 RIS↗Parlament↗
16. COVID-19-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das Apothekengesetz geändert werden (16. COVID-19-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 312 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 2
in Kraft 01.02.2020 – 14.05.2020 · idF BGBl. I Nr. 23/2020 · danach: BGBl. I Nr. 43/2020 § 6↗RIS↗
in Kraft 15.05.2020 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 43/2020 · danach: BGBl. I Nr. 89/2022 § 6↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.
§ 6.
(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form veröffentlicht bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.