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BGBl. I Nr. 89/2022

kundgemacht 30.06.2022 RIS↗Parlament↗
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2022× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Epidemiegesetz 1950 (EpiG) 49 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift
in Kraft 15.05.2020 – 30.06.2022 · idF BGBl. I Nr. 43/2020 · danach: BGBl. I Nr. 89/2022 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 89/2022 § 6↗RIS↗
II. HAUPTSTÜCK.
Vorkehrungen zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten.
Einleitung von Vorkehrungen bei Auftreten anzeigepflichtiger Krankheiten.
§ 6.
(1) Über jeden Fall einer anzeigepflichtigen Krankheit sowie über jeden Verdachtsfall einer solchen Krankheit sind, neben den nach § 5 etwa erforderlichen Erhebungen, ohne Verzug die zur Verhütung der Weiterverbreitung der betreffenden Krankheit notwendigen Vorkehrungen im Sinne der folgenden Bestimmungen für die Dauer der Ansteckungsgefahr zu treffen.
(2) Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Behörde, sofern aber landesgesetzliche Vorschriften betreffend die Kundmachung von Verordnungen der Behörde bestehen, nach diesen Vorschriften kundzumachen; sie können ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch in anderer Form bekannt gemacht werden, insbesondere durch Anschlag an der Amtstafel der Behörde oder an der Amtstafel der Gemeinden des betroffenen Gebiets.