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BGBl. I Nr. 50/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Kundmachung BGBl. I Nr. 50/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 120neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. I Nr. 50/2020 § 120↗RIS↗

Notfallsysteme, erforderliche Daten

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Zur Bewertung möglicher Auswirkungen von radiologischen Notfällen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
    1. Ziffer eins
      Entscheidungshilfesysteme einzurichten und zu betreiben,
    2. Ziffer 2
      sicherzustellen, dass meteorologische Daten und deren Bewertungen im radiologischen Notfall sowie bei Notfallübungen zur Verfügung stehen, sowie
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit anzustreben, dass aktuelle Strahlenmessdaten sowie Ergebnisse von Entscheidungshilfesystemen und andere für die Bewertung relevante Daten aus anderen Staaten zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein elektronisches Lagedarstellungssystem zur Erfassung von Informationen über einen radiologischen Notfall einzurichten, zu betreiben und allen Behörden mit einer festgelegten Rolle im Notfallmanagement Zugriff darauf zu gewähren. In diesem Lagedarstellungssystem sind insbesondere zu erfassen:
    1. Ziffer eins
      Daten zur Notfallexpositionssituation,
    2. Ziffer 2
      Bewertung der Lage und Abschätzung der Folgen,
    3. Ziffer 3
      Schutzmaßnahmen und Abschätzung ihrer Wirksamkeit sowie
    4. Ziffer 4
      Hintergrundinformationen.