Absatz eins,Für Notfallexpositionssituationen infolge
- Ziffer einseines Unfalls in einer kerntechnischen Anlage,
- Ziffer 2des Absturzes eines Satelliten mit radioaktiven Materialien,
- Ziffer 3radiologischen Terrors oder
- Ziffer 4eines Unfalls bei Tätigkeiten, für die gemäß Paragraph 58, eine Notfallvorsorge für die Bevölkerung zu treffen ist,
ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig, für alle sonstigen Notfallexpositionssituationen die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.