Absatz eins,Unternehmen, bei denen kontaminierte Metallerzeugnisse aus Drittstaaten angeliefert werden könnten, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Anlieferung kontaminierter Erzeugnisse möglichst zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme gilt vor allem das Einfordern von Messzertifikaten, die die Kontaminationsfreiheit bestätigen, vor der Anlieferung.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140neu
Metall-Kontamination
Paragraph 140,
- Absatz 2,Die Unternehmen gemäß Absatz eins, haben durch vertragliche Vereinbarungen die Rückführung kontaminierter Metallerzeugnisse zur/zum ursprünglichen Besitzerin/Besitzer sicherzustellen.
- Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Unternehmen gemäß Absatz eins, über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung kontaminierter Metallerzeugnisse einzurichten, zu informieren.
- Absatz 4,Unternehmen gemäß Absatz eins, haben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dass
- Ziffer einskontaminierte Metallerzeugnisse angeliefert wurden oder
- Ziffer 2eine herrenlose radioaktive Quelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde.
- Absatz 5,Die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der zutreffenden Festlegungen des Paragraph 108, bzw. gegebenenfalls des Paragraph 123, alle weiteren Veranlassungen zu treffen.
- Absatz 6,Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von behördlichen Maßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.