Absatz eins,Jede grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, deren Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration die in Anhang römisch sieben Tabelle B der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegten Freigrenzen überschreiten, aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet bedarf einer Genehmigung.
BGBl. I Nr. 50/2020
Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020
Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 146neu
6. Hauptstück
Grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen
Behördliche Genehmigung, Zustimmung
Paragraph 146,
- Absatz 2,Zuständig für die Genehmigung einer Verbringung gemäß Absatz eins, ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
- Ziffer einsaus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder
- Ziffer 2aus einem Drittstaat durch das Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat verbracht werden sollen, wobei Österreich jener Mitgliedstaat ist, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Europäische Union gelangen, oder
- Ziffer 3aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbracht werden sollen.
Für alle übrigen Verbringungen aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat, wobei dieser die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzuholen hat. - Absatz 3,Einen Antrag auf Genehmigung gemäß Absatz 2, hat zu stellen:
- Ziffer einsbetreffend Absatz 2, Ziffer eins, die Besitzerin/der Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente;
- Ziffer 2betreffend Absatz 2, Ziffer 2, eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist;
- Ziffer 3betreffend Absatz 2, Ziffer 3, die Empfängerin/der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente.
Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen. - Absatz 4,Eine Rückverbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen aus einem Mitgliedstaat oder Drittstaat in das Ursprungsland darf nicht untersagt werden, wenn
- Ziffer einsradioaktive Abfälle zur Behandlung,
- Ziffer 2radioaktive Materialien zum Zweck der Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen,
- Ziffer 3abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung oder
- Ziffer 4radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente rechtswidrig ohne Genehmigung
in diesen Mitgliedstaat oder Drittstaat verbracht worden sind. - Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind nicht anzuwenden für die Verbringung
- Ziffer einsvon Strahlenquellen zwecks Rücknahme durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten,
- Ziffer 2von radioaktiven Stoffen, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden, sowie
- Ziffer 2von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, sofern sie nicht aus Tätigkeiten mit solchen Materialien gemäß den Paragraphen 23 und 27 stammen.
- Absatz 6,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer einsVoraussetzungen sowie Vorgangsweise für die Genehmigung oder Zustimmung gemäß Absatz eins,,
- Ziffer 2Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Absatz 3, dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
- Ziffer 3Voraussetzungen, unter denen sich ein Antrag gemäß Absatz 3, auf mehrere Verbringungen erstrecken kann,
- Ziffer 4Bestimmungen für den Fall, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann, sowie
- Ziffer 5Bestimmungen für eine Verbringung zur Endlagerung.