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BGBl. I Nr. 53/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Biozidproduktegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2020× zu BiozidprodukteG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) 220 § 0↗RIS↗
§ 12geändertAbs 2 (aufgehoben)
in Kraft 01.09.2013 – 17.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 105/2013 · danach: BGBl. I Nr. 53/2020 § 12↗RIS↗
in Kraft 18.07.2020 – 22.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 53/2020 · danach: BGBl. I Nr. 140/2020 § 12↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Sicherheitsdatenblatt und Verordnungsermächtigungen
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter
§ 12.
(1) Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache.
(2) Soweit die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten, insbesondere hinsichtlich der in Art. 69 Abs. 1 der Biozidprodukteverordnung angesprochenen Kennzeichnungsbestandteile (Gefahrenkennzeichnung) nicht gemäß der CLP-Verordnung zu erfolgen hat oder gemäß der CLP-Verordnung erfolgt, ist die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung insbesondere hinsichtlich der in § 3 ChemG 1996 angeführten gefährlichen Eigenschaften gemäß dem ChemG 1996 durchzuführen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2020)
(3) Für Biozidprodukte, die gemäß dem Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, zugelassen oder registriert sind sowie für Biozidprodukte, die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz zugelassen sind, ist der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn der Zulassungs- beziehungsweise Registrierungsinhaber keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, so ist diejenige Person mit Sitz beziehungsweise Niederlassung in Österreich für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich, die das betreffende Biozidprodukt zur Bereitstellung auf dem Markt nach Österreich verbringt oder die Verbringung veranlasst hat.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Für Biozidprodukte, die gemäß Art. 89 Abs. 2 der Biozidprodukteverordnung und gemäß § 2 und dem 6. Abschnitt dieses Bundesgesetzes noch ohne vorangehende Zulassung im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, ist die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich. Wenn die Person, die das jeweilige Biozidprodukt in Verkehr bringt, keinen Sitz beziehungsweise keine Niederlassung im Bundesgebiet hat, ist jeder, der das Biozidprodukt auf dem Markt bereitstellt, für die gemäß der Biozidprodukteverordnung und diesem Bundesgesetz erforderliche Kennzeichnung und Verpackung verantwortlich.
(5) Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, müssen in deutscher Sprache ausgeführt sein und Art. 31 sowie Anhang II der REACH-Verordnung und § 25 ChemG 1996 entsprechen.
(6) In der Kennzeichnung von Biozidprodukten, deren Wirkstoff ein Mikroorganismus ist, sind die Angabe der Risikogruppe in deutscher Sprache, der der Wirkstoff gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 48 Abs. 1 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, und den darauf beruhenden Verwaltungsakten zuzuordnen ist, und gegebenenfalls das Symbol (Warnzeichen) für Biogefährdung gemäß der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, Anhang 1.2., anzubringen.
Schlagworte
Zulassungsinhaber