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BGBl. I Nr. 53/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Biozidproduktegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Biozidproduktegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2020× zu BiozidprodukteG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG) 220 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 2 bis Abs 7
in Kraft 01.09.2013 – 17.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 105/2013 · danach: BGBl. I Nr. 53/2020 § 15↗RIS↗
in Kraft 18.07.2020 – 15.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 53/2020 · danach: BGBl. I Nr. 140/2020 § 15↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
4. Abschnitt:
Überwachung
Überwachung
§ 15.
(1) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes sowie der darauf beruhenden Rechtsakte, wie insbesondere Durchführungsrechtsakte, die aufgrund der Biozidprodukteverordnung erlassen werden, zuständig.
(2) Die Überwachung der Prüfstellen im Sinne des § 8 Abs. 1, die eine Meldung gemäß § 50 Z 3 ChemG 1996 erstattet haben, obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. § 52 ChemG 1996 ist anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen als Organe zu bedienen und kann auch geeignete Sachverständige hinzuziehen oder beauftragen. Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die fachliche Befähigung dieser Organe erlassen, soweit dies im Hinblick auf die Sicherstellung eines für die Überwachungsaufgaben notwendigen Qualifikationsniveaus zweckmäßig ist.
(4) Wenn dies im Interesse der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit der Vollziehung gelegen ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung bestimmen, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung bestimmen, dass für bestimmte Bereiche der Überwachung einzelnen, besonders geschulten Organen der Zollbehörden in ihrem Wirkungsbereich die Befugnisse zukommen, die den gemäß Abs. 1 zur Überwachung befugten Organen durch dieses Bundesgesetz eingeräumt sind.
(5) Der Landeshauptmann hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Zulassungsbedingungen sowie auf die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Biozidprodukten festzulegen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie schriftlich zu übermitteln.
(6) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften der Biozidprodukteverordnung oder dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Wasserwirtschaft Technologie erforderlich sind, so ist diesem unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.
(7) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 31. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überwachungsmaßnahmen schriftlich zu berichten.
(8) Bei der Überwachung ist auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung in Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, zu berücksichtigen und es sind gegebenenfalls die notwendigen Informationen mit den für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 im Bundesgebiet betrauten Behörden auszutauschen. § 64a Abs. 1 ChemG 1996 ist sinngemäß anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
(9) Auf militärischen Liegenschaften dürfen die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem örtlich zuständigen Militärkommandanten vorgenommen werden.
Schlagworte
Revisionsplan