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BGBl. I Nr. 54/2020

kundgemacht 17.06.2020 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Kommunalsteuergesetzes 1993, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes und des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge, das Einkommensteuergesetz 1988, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 54/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) 161 § 0↗RIS↗
§ 10geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 2; Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 5/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2020 · idF BGBl. I Nr. 54/2020 § 10↗RIS↗
3. Abschnitt Informationsaustausch
Verfahren
Grundsätze
§ 10.
(1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sind die hat das für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften die Erhebung der BAO anzuwenden Lohnsteuer zuständige Finanzamt hinsichtlich der Lohnsteuerprüfung, die Österreichische Gesundheitskasse bzw. die BVAEB hinsichtlich der Sozialversicherungsprüfung und die jeweils erhebungsberechtigte Gemeinde hinsichtlich der Kommunalsteuerprüfung elektronisch
(2) Der Prüfungsauftrag ist 1. von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes oder der aufgenommenen Niederschrift zu erteilen. verständigen sowie
(3) 2. Das Finanzamt und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen. auf Ersuchen über den Stand der Prüfung und Zwischenergebnisse zu informieren.
Anmerkung
(2) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sind für Zwecke der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 3 vom für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sämtliche Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
vgl. jetzt § 9
(3) Dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt sind vom Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge sämtliche Daten zur Verfügung zu stellen, die für das Finanzamt zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.