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BGBl. I Nr. 5/2020

kundgemacht 02.01.2020 RIS↗
Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Bundeskanzlerin über die Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 5/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge (PLABG) 87 § 0↗RIS↗
§ 10geändert nie in Kraft getretenAbs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 104/2019 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020 § 10↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2020) · idF BGBl. I Nr. 5/2020 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 54/2020 § 10↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
3. Abschnitt
Verfahren
Grundsätze
§ 10.
(1) Auf die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge sind die für Außenprüfungen maßgeblichen Vorschriften der BAO anzuwenden.
(2) Der Prüfungsauftrag ist von dem für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamt zu erteilen.
(3) Das Finanzamt, die Österreichische Gesundheitskasse und die Gemeinden sind an das Prüfungsergebnis nicht gebunden. Soll in einer Erledigung von den Sachverhaltsfeststellungen des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge abgewichen werden, ist dies dem Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge vor der Erledigung mitzuteilen.
Anmerkung
vgl. jetzt § 9