BGBl. I Nr. 133/2021
Aufhebung einer Wortfolge in § 11 Abs. 1 des Zahnärztegesetzes – ZÄG, des § 15 Abs. 1 und 3 ZÄG sowie von Wortfolgen in § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 20 Abs. 4 Z 1 des Zahnärztekammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 11 Abs. 1 des Zahnärztegesetzes – ZÄG, des § 15 Abs. 1 und 3 ZÄG sowie von Wortfolgen in § 11 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Z 1 und 4 und § 20 Abs. 4 Z 1 des Zahnärztekammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändert ab 01.12.2022 ersetzt durch BGBl. I Nr. 201/2022Abs 3
Rechte der Kammermitglieder
§ 11.
(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.
(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.