BGBl. I Nr. 201/2022
Änderung des Zahnärztegesetzes und des Zahnärztekammergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Rechte der Kammermitglieder
§ 11.
(1) Die Kammermitglieder haben Anspruch auf die Wahrung ihrer beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen durch die Österreichische Zahnärztekammer.
(2) Sie sind berechtigt, die Delegierten gemäß diesem Bundesgesetz zu wählen und als solche gewählt zu werden.
(3) Jedes Kammermitglied hat Anspruch auf Ausstellung eines Zahnärzteausweises durch die Österreichische Zahnärztekammer.