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BGBl. I Nr. 140/2021

kundgemacht 26.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung der Bundesabgabenordnung, des Finanzausgleichsgesetzes 2017, des Katastrophenfondsgesetzes 1996, des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 und des Transparenzdatenbankgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020 und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 140/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020) 2 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 4
in Kraft 01.07.2020 – 26.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 56/2020 · danach: BGBl. I Nr. 140/2021 § 3↗RIS↗
in Kraft 27.07.2021 – 30.06.2025 · idF BGBl. I Nr. 140/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2025 § 3↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Abwicklung
§ 3.
(1) Mit der Entgegennahme der Anträge sowie der Abrechnungsunterlagen und deren jeweilige Prüfung ist mittels Vertrag die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle zu betrauen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach dem Einlangen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat monatlich dem Bundesminister für Finanzen über die eingelangten und über die geprüften Anträge zu berichten. Der Bundesminister für Finanzen informiert den Bundeskanzler am Beginn des Monats über den abgelaufenen Monat. Der Bericht hat zumindest zu enthalten: Die antragstellenden Gemeinden, die jeweiligen Investitionsvorhaben mit der Gesamtinvestitionssumme sowie der Höhe des beantragten Zweckzuschusses, die geprüften Anträge und die Höhe des sich für die jeweilige Gemeinde ergebenden möglichen Zweckzuschusses bzw. die Gründe für eine Nichterfüllung der Voraussetzungen.
(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung des Zweckzuschusses und dessen Überweisung an die Gemeinde obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt ohne unnötige Verzögerung nach Mitteilung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes durch den Bundesminister für Finanzen.
(4) Nach Durchführung des Investitionsprojekts, spätestens bis 31. Jänner 2024 2025, ist die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses gegenüber der Abwicklungsstelle mit allen erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind vom Bund bei den nachfolgenden monatlichen Ertragsanteilsvorschüssen in Abzug zu bringen.
(5) Von den Ertragsanteilen gemäß Abs. 4 abgezogene oder nicht in Anspruch genommene Beträge fließen mit einem Betrag von bis zu 35 Millionen Euro dem Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 FAG 2017, mit einem darüberhinausgehenden Betrag im Verhältnis der länderweisen Anteile gemäß § 2 Abs. 8 den Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln gemäß § 12 Abs. 5 FAG 2017 zu.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2021