Absatz eins,Das Gericht hat nach Vorlage des Restrukturierungsplans
- Ziffer einsdie Angaben nach Paragraph 27, Absatz 2, auf deren Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit,
- Ziffer 2die Plausibilität der Begründungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8,,
- Ziffer 3die Sachgemäßheit der Bildung der Gläubigerklassen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 29, und
- Ziffer 4die Sachgemäßheit der Auswahl der betroffenen Gläubiger nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4 und 6
zu prüfen. Mit der Prüfung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, kann das Gericht den Restrukturierungsbeauftragten oder einen Sachverständigen beauftragen.