Absatz eins,Ein Restrukturierungsplan, der nicht in jeder Gläubigerklasse von den betroffenen Gläubigern angenommen worden ist, ist auf Antrag des Schuldners vom Gericht zu bestätigen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Bestätigung erfüllt sind,
- Ziffer 2ablehnende Gläubigerklassen gleichgestellt werden wie gleichrangige Klassen und bessergestellt werden als nachrangige Klassen und
- Ziffer 3keine Gläubigerklasse mehr erhält als den vollen Betrag ihrer Forderungen.
Die Beurteilung des Rangs der Klassen nach Ziffer 2, richtet sich nach der Befriedigungsrangfolge des Insolvenzrechts.