Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
- Ziffer einsdie Nachweise über die Herkunft elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- Ziffer 2Herkunftsnachweise für Ökostrom sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
- Ziffer 3die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern;
- Ziffer 4die Aufbringung der Mittel für die durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern entstehenden Aufwendungen.