Absatz eins,Die Regulierungsbehörde kann für bestimmte Forschungs- und Demonstrationsprojekte, die die Voraussetzungen der nachstehenden Absätze erfüllen, mit Bescheid Systemnutzungsentgelte festlegen, die von den Bestimmungen des 5. Teils oder einer Verordnung gemäß den Paragraphen 70 und 72 abweichen (Ausnahmebescheid).
BGBl. I Nr. 150/2021
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78aneu
Ausnahmen von Systemnutzungsentgelten für Forschungs- und Demonstrationsprojekte
Paragraph 78 a,
- Absatz 2,Forschungs- und Demonstrationsprojekte im Sinne dieser Bestimmung sind Projekte, die mindestens zwei der folgenden Ziele verfolgen
- Ziffer einsSystemintegration von erneuerbaren Energietechnologien sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien, etwa durch den Einsatz neuer und innovativer Geschäftsmodelle;
- Ziffer 2Substitution von fossilen Energieträgern durch erneuerbare Energieträger und deren technisch-wirtschaftlich optimierte Netzeinspeisung;
- Ziffer 3Digitalisierung des Energiesystems und intelligente Nutzung von Energie;
- Ziffer 4Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Energiewende und der hiefür notwendigen Transformationsprozesse;
- Ziffer 5Verbesserung der Umwandlung oder Speicherung von Energie sowie Umsetzung von Sektorkopplung und Sektorintegration durch Realisierung der dafür erforderlichen Konversionsanlagen und -prozesse;
- Ziffer 6Anhebung von markt- oder netzseitigen Flexibilitätspotenzialen;
- Ziffer 7Steigerung der Effizienz oder Sicherheit des Netzbetriebs oder der Versorgung mit Energie, insbesondere durch Erbringung von Flexibilitätsdienstleistungen bzw. netzdienlichen Verhaltens- und Betriebsweisen;
- Ziffer 8Vereinfachung bzw. Reduktion des gesamthaften Netzausbaubedarfs durch alternative Konzepte der Nutzung bestehender Netzinfrastruktur.
- Absatz 3,Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Absatz eins, können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß Paragraph 16, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen
- Absatz 4,Die Äquivalenz eines Förderprogramms liegt vor, wenn das betreffende Förderprogramm in seiner Zielsetzung zumindest zwei der unter Absatz 2, genannten Ziele adressiert und denselben Standards und Anforderungen unterliegt, wie dies im Rahmen des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes und der darauf basierenden Förderrichtlinien für nationale Programme festgelegt ist. Dies gilt insbesondere für Anforderungen hinsichtlich
- Ziffer einsInnovationsgehalt, Eignung der Projektbeteiligten und Qualität des Vorhabens,
- Ziffer 2Transparenz (inklusive Informationsübermittlung) und Monitoring sowie
- Ziffer 3Bewertungsverfahren.
- Absatz 5,Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach Absatz eins, muss zumindest folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- Ziffer einsName, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Projektwerbers bzw. Projektwerber-Konsortiums; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz und die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer vertretungsbefugten natürlichen Person;
- Ziffer 2Beschreibung des Projekts im Hinblick auf den Beitrag zur Zielerreichung nach Absatz 2,;
- Ziffer 3Beschreibung der am Projekt beteiligten Erzeugungs- und/oder Verbrauchsanlagen unter Angabe der jeweiligen Zählpunktnummern;
- Ziffer 4Art und Umfang der beantragten Ausnahme nach Absatz eins,;
- Ziffer 5Nachweis über die erfolgte Förderungsentscheidung gemäß Paragraph 16, des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes oder über die erfolgte Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms samt der hiefür erforderlichen Unterlagen.
Die Regulierungsbehörde hat spätestens binnen drei Monaten nach Einlangen eines vollständigen und formgültigen Antrags einen Ausnahmebescheid nach Absatz eins, zu erlassen. - Absatz 6,Die Regulierungsbehörde kann einen Ausnahmebescheid nach Absatz eins, unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erlassen, sofern dies zur Erfüllung der Ziele nach dieser Bestimmung erforderlich ist. Der Ausnahmebescheid ist den Netzbetreibern zu Kenntnis zu bringen, in deren Konzessionsgebiet das von der Ausnahme erfasste Forschungs- oder Demonstrationsprojekt durchgeführt wird.
- Absatz 7,Die Regulierungsbehörde kann von den in Absatz eins, genannten Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltstruktur, der Bemessungsgrundlage oder des abrechnungsrelevanten Zeitraums abweichen oder auch eine betragsmäßige Reduktion bis hin zu einer vollständigen Befreiung von Systemnutzungsentgelten vorsehen. Dabei hat die Regulierungsbehörde die Förderungsentscheidung gemäß Absatz 3 und den Antrag gemäß Absatz 5, entsprechend zu berücksichtigen. Eine Ausnahme nach Absatz eins, gilt nur für die am Projekt beteiligten Netzbenutzer im Rahmen der Durchführung des Projekts und wird für höchstens drei Jahre sowie ausschließlich für jene Zeiträume gewährt, in denen die Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 gegeben sind.
- Absatz 8,Ausnahmen gemäß Absatz eins, werden unter den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407 aus 2013, über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, Amtsblatt Nummer L 352 vom 24.12.2013 Seite 1, als de-inimis-Förderungen gewährt.