Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt
- Ziffer einsdie Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
- Ziffer 2die Organisation und Funktionsweise von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie deren Teilhabe an den Förderregelungen;
- Ziffer 3die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung und Gewinnung von Gas aus erneuerbaren Quellen;
- Ziffer 4die Voraussetzungen für und die Förderung der Erzeugung von Wasserstoff, der aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern gewonnen wird;
- Ziffer 5Herkunftsnachweise für Energie aus erneuerbaren Quellen sowie die Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder einem Drittstaat;
- Ziffer 6Grünzertifikate für Gas aus erneuerbaren Quellen;
- Ziffer 7die Erstellung eines integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplans.