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BGBl. I Nr. 150/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG) erlassen wird sowie das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das Energielenkungsgesetz 2012, das Energie-Control-Gesetz, das Bundesgesetz zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Starkstromwegegesetz 1968 und das Bundesgesetz über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, geändert werden (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzespaket – EAG-Paket)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2021× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG) neu § 0↗RIS↗
§ 98neu
in Kraft 28.07.2021 – 31.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 150/2021 § 98↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Wer seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 8, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2,Wer seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 3, Paragraph 75, Absatz 3 und 6 sowie Paragraph 76, Absatz 3 und 6 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3,Wer
    Anmerkung, Ziffer eins, tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 108, Absatz 3, AEUV folgenden Monatsersten in Kraft)
    1. Ziffer 2
      nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 81 und Paragraph 82, nicht nachkommt;
    2. Ziffer 3
      der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß Paragraph 81, Absatz 3, nicht nachkommt;
    3. Ziffer 4
      der Meldepflicht nach Paragraph 82, Absatz 4, nicht nachkommt;
    4. Ziffer 5
      seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 89, nicht nachkommt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen nicht mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4,Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Konto gemäß Paragraph 77, zu.