BGBl. I Nr. 151/2021
Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140ageändert
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 140a.
Das den Gemeinden gemäß den §§ 70 Abs. 2 und 3, sowie 82 Abs. 2 und 105 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.