BGBl. I Nr. 156/2021
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändert
Einleitung des Verfahrens
§ 19.
Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche, schließlich eines Grundbuchauszuges beim bei der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann einzuschreiten.