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BGBl. I Nr. 156/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 156/2021× zu BStG 1971×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) 124 § 0↗RIS↗
§ 5cgeändertAbs 1; Abs 5
in Kraft 30.07.2011 – 27.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 62/2011 · danach: BGBl. I Nr. 156/2021 § 5c↗RIS↗
in Kraft 28.07.2021 – 27.07.2022 · idF BGBl. I Nr. 156/2021 · danach: BGBl. I Nr. 123/2022 § 5c↗RIS↗
Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge
§ 5c.
(1) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit einer oder mehreren geeigneten Ausbildungseinrichtung(en) einen unentgeltlichen, auf die Dauer von jeweils fünf Jahren befristeten Vertrag abzuschließen, in dem insbesondere vereinbart wird, dass die Ausbildungseinrichtung
1. Lehrgänge gemäß Abs. 3 einzurichten und durchzuführen hat, wobei eine personelle Trennung von Vortragenden und Prüfenden sicherzustellen ist,
… 17 unveränderte Absätze
2. Fortbildungsmaßnahmen für Straßenverkehrssicherheitsgutachter durchzuführen hat,
3. Gutachten darüber zu erstellen hat, ob
a) die Zertifizierungsvoraussetzungen gegeben sind,
b) die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen,
4. berechtigt ist, von den Lehrgangsteilnehmern für die Durchführung der Lehrgänge und Fortbildungsmaßnahmen sowie für die Erstellung der Gutachten ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
(2) Lehrgänge für Straßenverkehrssicherheitsgutachter gemäß Abs. 3 können auch von Ausbildungseinrichtungen, mit denen kein Vertrag gemäß Abs. 1 abgeschlossen wurde, durchgeführt werden, sofern diese die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. Wenn die Absolventen solcher Lehrgänge um Zertifizierung ansuchen, hat das Gutachten der Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 insbesondere auch dazu Stellung zu nehmen, ob die Ausbildungseinrichtung und der Lehrgang den gesetzlichen und durch Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen.
(3) In einem Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter sind die für die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlichen spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Der Lehrgang hat folgende Ausbildungsschwerpunkte zu umfassen, wobei die Kenntnisse der einschlägigen technischen Richtlinien und der rechtlichen Grundlagen vorausgesetzt werden:
1. Straßenplanung,
2. Unfallanalyse,
3. menschliches Verhalten im Straßenverkehr,
4. Straßenausrüstung,
5. Auditbericht und
6. praktisches Auditbeispiel.
Der Lehrgang hat mindestens 40 Ausbildungseinheiten zu umfassen, wobei eine Ausbildungseinheit mindestens 45 Minuten zu betragen hat. Die Ausbildungsinhalte sind ausschließlich durch einschlägig anerkannte Fachexperten abzudecken.
(4) Eine Stelle ist als Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 geeignet, wenn sie
1. über fachlich qualifiziertes Lehrpersonal verfügt,
2. Lehrgänge gemäß Abs. 3 anbietet und
3. über die zur Ausbildung erforderliche Einrichtung und Ausstattung verfügt.
(5) Der Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die Ausbildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in eine Liste einzutragen, welche auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen ist.