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BGBl. I Nr. 160/2021

kundgemacht 27.07.2021 RIS↗Parlament↗
Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2019
Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 2019 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2021× zu ZTG 2019×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) 622 § 0↗RIS↗
§ 37cneu
in Kraft ab 28.07.2021 · idF BGBl. I Nr. 160/2021 § 37c↗RIS↗

Gesellschafter

Paragraph 37 c,

  1. Absatz eins,Gesellschafter dürfen nur folgende Personen sein:
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen,
    2. Ziffer 2
      Gesellschaften, die berechtigt sind, einen Ziviltechnikerberuf auszuüben,
    3. Ziffer 3
      interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und
    4. Ziffer 4
      Gesellschaften, die eine andere berufliche Tätigkeit befugt ausüben.
  2. Absatz 2,Gesellschafter müssen einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat der EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft gelegenen Hauptwohnsitz oder Firmensitz besitzen.
  3. Absatz 3,Über fachliche Fragen der Berufsausübung der interdisziplinären Gesellschaft mit Ziviltechnikern entscheiden in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter, die die entsprechende Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Fachspezifische Tätigkeiten, insbesondere die Ausstellung von Urkunden gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, dürfen in interdisziplinären Gesellschaften mit Ziviltechnikern nur von Ziviltechnikern ausgeübt werden.